12 29.1 Verfahrensrechtlich macht die Berufungsklägerin eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geltend. Dieser besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO).