es im Berufungsverfahren einzig geht – von CHF 184‘000.00 (Berufungsklägerin CHF 172‘000.00, Berufungsbeklagter CHF 12‘000.00), womit man auf den ermittelten Unternehmenswert von CHF 569‘000.00 kommt. Die Hinzurechnung der CHF 184‘000.00 begründet die begutachtende Treuhandfirma damit, dass es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR (i.V.m. Art. 800 OR [Obligationenrecht; SR 220]) handle, die eine durchsetzbare Rückerstattungspflicht zu Gunsten der Gesellschaft begründeten (pag. 315). Diese Betrachtungsweise (aus der Sicht der Gesellschaft) ist unter den Parteien nicht umstritten.