Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Kleiderbezüge der Parteien durch die Schätzung der Gutachter verbindlich festgelegt worden sei. Die Ehefrau hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren diesbezügliche Vorbehalte machen und den Gutachtern entsprechende Rückfragen stellen müssen, wenn sie die Richtigkeit der entsprechenden Schätzungen hätte bestreiten wollen. Es bleibe anzumerken, dass der Wert der von der Ehefrau getätigten Kleiderbezüge gemäss den Aussagen des Ehemannes gar noch um ein Vielfaches höher gewesen sein dürfte, als von den Gutachtern geschätzt. Die F.________ GmbH weise seit einigen Jah-