Dementsprechend seien auch die Schulden, die in direktem Zusammenhang mit Gegenständen des persönlichen Gebrauchs stünden, dem Eigengut anzurechnen. Es bestehe folglich kein Raum, insbesondere die Schulden für die allein der Ehefrau dienenden Ausgaben für deren luxuriöse Lebensführung nach der Trennung als «Unterhalt der Familie» zu verstehen. Die entsprechende Subsumtion der Ehefrau entbehre damit jeglicher Grundlage. 26.4 Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Kleiderbezüge der Parteien durch die Schätzung der Gutachter verbindlich festgelegt worden sei.