6.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 23. März 2007). Da die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten schon bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrages im Jahr 2007 überdurchschnittlich gut gewesen seien, entspreche es dem ausdrücklichen Willen der Ehegatten, Gegenstände, welche ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienten, trotz der guten finanziellen Verhältnisse dem Eigengut anzurechnen. Dementsprechend seien auch die Schulden, die in direktem Zusammenhang mit Gegenständen des persönlichen Gebrauchs stünden, dem Eigengut anzurechnen.