Für diese Auslegung spreche auch die im Ehe- und Erbvertrag getroffene Vereinbarung. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift hätten die Parteien im Ehe- und Erbvertrag explizit vereinbart, dass das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände umfasse, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienten. Darüber hinaus sei festgehalten worden, dass die Ehegatten zurzeit nur je ihre persönlichen Gegenstände als Eigengut hätten (Ziff. 6.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 23. März 2007).