Persönliche Kleider stellten ohne Weiteres Eigengüter dar. Da von den übrigen Privatbezügen und der damit verbundenen teilweisen Aushöhlung der Gesellschaft in Folge der Trennung allein die Ehefrau profitiert habe, dienten diese dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau. Die dafür eingegangenen Schulden in Form der Privatbezüge seien folglich dem Eigengut der Ehefrau anzurechnen.