10 können, dass er diesen zustimme. Auch aus diesem Grund seien die Privatbezüge der Ehefrau deren Eigengut zu belasten. 26.3 Gemäss Art. 225 Abs. 2 ZGB umfasse das Eigengut jedes Ehegatten von Gesetzes wegen die Gegenstände, welche ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche. Aufgrund der dargestellten Entwicklung könne davon ausgegangen werden, dass die in der Bilanz geführten Konti «Privatbezüge» erst nach der Trennung geäufnet worden seien.