Dies deshalb, weil die Begründung von Schulden, die sich jährlich um CHF 60‘000.00 erhöhten und deren einziger Grund Privatbezüge (ohne jeden Investitionscharakter) seien, zwangsläufig nur als Vermögensentäusserung qualifiziert werden könnten, welche den Zweck hatten, den Beteiligungsanspruch des Ehemanns zu schmälern. Es verstosse deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sich die Ehefrau nun darauf berufen wolle, die von ihr getätigten Privatbezüge belasteten das Gesamtgut. Sie hätte, sofern sie diese Bezüge mit dem Ehemann abgesprochen hätte (was nie erfolgt sei), nie erwarten