führen könne, sei in Analogie zur güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Errungenschaftsbeteiligung darauf zu erkennen, dass die Privatbezüge in der vorliegenden ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung dem jeweiligen Eigengut hinzuzurechnen seien (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dies deshalb, weil die Begründung von Schulden, die sich jährlich um CHF 60‘000.00 erhöhten und deren einziger Grund Privatbezüge (ohne jeden Investitionscharakter) seien, zwangsläufig nur als Vermögensentäusserung qualifiziert werden könnten, welche den Zweck hatten, den Beteiligungsanspruch des Ehemanns zu schmälern.