Es sei dabei offensichtlich, dass die durch den einen Ehegatten verursachte einseitige Begründung von Schulden zulasten des Gesamtgutes während der Ehe (aber nach der Trennung) den anderen Ehegatten, der darauf keinen Einfluss nehmen könne, einseitig benachteilige. Aufgrund der im Güterstand der Gütergemeinschaft bestehenden Vermutung, dass während des Güterstandes erworbene Vermögenswerte dem Gesamtgut zugerechnet werden, und der Notorietät des Umstandes, dass der grundsätzlich beweisbelastete Ehemann den Nachweis darüber, dass von der Ehefrau eingegangene Schulden gerade nicht das Gesamtgut belasten können, nicht