Würden die Privatbezüge in der ehegüterrechtlichen Liquidation dem Gesamtgut angerechnet, führte dies am Ende dazu, dass der wertmässige Anteil des Ehemanns an der F.________ GmbH faktisch substanziell reduziert würde. Es sei dabei offensichtlich, dass die durch den einen Ehegatten verursachte einseitige Begründung von Schulden zulasten des Gesamtgutes während der Ehe (aber nach der Trennung) den anderen Ehegatten, der darauf keinen Einfluss nehmen könne, einseitig benachteilige.