Einer expliziteren Zuordnung habe es nicht bedurft, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Privatbezüge der Ehefrau nicht dem Gesamtgut angerechnet werden dürften, womit aufgrund des Ausschlussprinzips auch klar sei, dass sie dem Eigengut zuzurechnen seien. 26.2 Wie dem Bewertungsgutachten zu entnehmen sei (S. 2 von Beilage 2), habe sich der Stand des Kontos «Privatbezüge Ehefrau» nach der Trennung jährlich um rund CHF 60‘000.00 erhöht. Dieses Wachstum zeige eindrücklich, mit welchem Selbstverständnis die Ehefrau eigenmächtige Privatbezüge getätigt habe.