Aus diesem Grund sei betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Korrektur in Form einer Aufrechnung von CHF 172'000.00 im Gesamtgut vorgenommen worden. Damit seien die Privatbezüge der Ehefrau von CHF 172‘000.00 zumindest indirekt dem Eigengut der Ehefrau zugeordnet worden. Einer expliziteren Zuordnung habe es nicht bedurft, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Privatbezüge der Ehefrau nicht dem Gesamtgut angerechnet werden dürften, womit aufgrund des Ausschlussprinzips auch klar sei, dass sie dem Eigengut zuzurechnen seien.