Diese Darstellung habe aber – im Rahmen einer Herleitung der nachfolgenden ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung – der Zuordnung vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung gedient. Im Folgenden sei nämlich ausgeführt worden (S. 15), dass sich die Ehefrau als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der F.________ GmbH jederzeit eine Superdividende oder einen Lohn-Bonus gewähren und sich so durch Verrech- 9 nung mit den erfolgten Privatbezügen ihrer Schulden gegenüber der F.________ GmbH entledigen könne.