26. 26.1 Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort in diesem Zusammenhang aus, es treffe zwar zu, dass der Ehemann im zweiten schriftlichen Parteivortrag (S. 14) zunächst eine Zuordnung der aus Privatbezügen der Ehefrau stammenden Schuld zum Gesamtgut vorgenommen habe. Diese Darstellung habe aber – im Rahmen einer Herleitung der nachfolgenden ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung – der Zuordnung vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung gedient.