Von dieser Zuteilungsregel nicht erfasst würden jedoch Schulden, die zwar für den Erwerb eines Gegenstandes zum ausschliesslichen Gebrauch eines Ehegatten eingegangen worden seien, der Gegenstand jedoch je nach Lebensgestaltung der Familie in grösserem oder geringerem Ausmass von Art. 163 ZGB erfasst werde. Diesfalls sei die Schuld dem Gesamtgut (und eben nicht dem Eigengut) zu belasten (Erw. 68.3 des angefochtenen Entscheides und HAUS- HEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1996, Art. 238 N 28).