Damit könnte – wenn überhaupt – nur ein kleiner Teil der Schuld (Privatbezüge), d.h. CHF 42‘000.00 von insgesamt CHF 184‘000.00, dem jeweiligen Eigengut zugewiesen werden, weil die Gegenleistung der Schuld aus Kleidern besteht, welche Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und damit Eigengut darstellten. Von dieser Zuteilungsregel nicht erfasst würden jedoch Schulden, die zwar für den Erwerb eines Gegenstandes zum ausschliesslichen Gebrauch eines Ehegatten eingegangen worden seien, der Gegenstand jedoch je nach Lebensgestaltung der Familie in grösserem oder geringerem Ausmass von Art.