225 Abs. 2 ZGB darstellten, sei dies offensichtlich falsch. Wie der Zusammenstellung auf den Seiten 9 und 11 der Beilage 1 zum Bewertungsgutachten vom 26. November 2015 (KB 25) zu entnehmen sei, stelle von den aufgerechneten Privatbezügen von CHF 184‘000.00 «nur» ein Teilbetrag von max. CHF 42‘000.00 Kleiderbezüge dar. Konkret seien der Ehefrau