Wenn die Vorinstanz nun ungeachtet dieser Tatsache die Privatbezüge dem jeweiligen Eigengut zuweise, verletze sie damit nicht nur den Verhandlungsgrundsatz, sondern ignoriere sie auch die gesetzliche Vermutung in Art. 226 ZGB, welche vom Ehemann weder bestritten noch widerlegt worden sei. 25.2 Soweit die Vorinstanz ausserdem angenommen habe, bei den Privatbezügen handle es sich ausschliesslich bzw. vorwiegend um Kleiderbezüge und damit um Gegenstände, welche Eigengut i.S. von Art. 225 Abs. 2 ZGB darstellten, sei dies offensichtlich falsch.