Der Ehemann habe im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, die Privatbezüge seien dem Eigengut zuzuordnen. Im Gegenteil habe er im zweiten Parteivortrag (S. 14) selber ausgeführt, dass sich das Gesamtgut aus dem Unternehmenswert von CHF 569‘000.00 abzüglich des Kontokorrentbetrages von CHF 93‘000.00 und abzüglich der Privatbezüge von CHF 184‘000.00 zusammensetze, was ein Total von CHF 292‘000.00 ergebe.