25. 25.1 Die Berufungsklägerin hält der Argumentation der Vorinstanz in der Berufung was folgt entgegen: Die Vorinstanz stelle selber fest, dass im Bereich des Güterrechts die Verhandlungsmaxime gelte und dass Eigengut behauptet bzw. bewiesen werden müsse, ansonsten Vermögenswerte als Gesamtgut gelten würden (Art. 226 ZGB und Ziff. 6.3 des Ehevertrags vom 23. März 2007). Gleiches müsse zweifelsfrei auch in Bezug auf die Zuweisung der Schulden gelten: Solange weder behauptet noch bewiesen werde, dass eine Schuld dem Eigengut zuzuweisen sei, sei von Gesetzes wegen anzunehmen, dass diese Schuld das Gesamtgut belaste.