Der Privatbezug des Ehemannes von total CHF 12'000.00 setze sich zusammen aus jährlichen Privatbezügen (Kleider) von je CHF 4‘000.00 in den Jahren 2012 bis 2014. Der Privatbezug der Ehefrau setze sich zusammen aus jährlichen Privatbezügen (Kleidern) von je CHF 10'000.00 in den Jahren 2012 bis 2014 und – gemäss Bewertungsgutachten geschäftsmässig nicht begründetem Geschäftsaufwand der Jahre 2012 bis 2014 von total CHF 142'000.00 (KB 25). Diese Kleider bzw. diese Bezüge, als ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände seien dem Eigengut zuzurechnen und belasteten daher das Eigengut als Schulden.