Das Beweisverfahren habe zutage gefördert, dass die Ehegatten jeweils während der Ehedauer und auch noch in der Zeit nach der Trennung für sich Kleider und Accessoires in der Kleiderboutique bezogen hätten. Teilweise erschienen sie in der Buchhaltung der F.________ GmbH als Kontokorrentschuld der Gesellschafter (Schuld Ehefrau z.G. F.________ GmbH: CHF 56‘000.00; Schuld Ehemann z.G. F.________ GmbH: CHF 37‘000.00). Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch eines Ehegatten zählten von Gesetzes wegen zum Eigengut (Art. 225 Abs. 2 ZGB). Die Kleider und sonstigen Bezüge stellten die Gegenleis-