Solche Vermögenswerte des Eigengutes könnten, je nach Lebenshaltung der Familie in grösserem oder geringerem Ausmass, von Art. 163 ZGB erfasst werden und somit je nach ehevertraglicher Umschreibung der güterrechtlichen Massen dem Gesamtgut zu belasten sein. Werde die Gütergemeinschaft aufgrund einer Scheidung aufgelöst, belasteten jene Schulden für den Familienunterhalt, die vor der Auflösung entstanden seien, regelmässig das für die Teilung verbleibende Gesamtgut und nicht jene Vermögenswerte, die jeder Ehegatte gestützt auf Art. 242 Abs. 1 zurücknehme, weil sie unter Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wären.