24. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid was folgt zu den Privatbezügen der Parteien aus der F.________ GmbH ausgeführt: Werde durch eine Schuld eine Gegenleistung bewirkt, entscheide deren Massenzuordnung regelmässig auch über die Schuldenzuweisung. Jene Masse, die den wirtschaftlichen Vorteil für sich beanspruche, solle auch den entsprechenden Aufwand tragen. Vorbehalten bleibe der Erwerb eines Gegenstandes zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch eines Ehegatten. Solche Vermögenswerte des Eigengutes könnten, je nach Lebenshaltung der Familie in grösserem oder geringerem Ausmass, von Art.