Statt der vorinstanzlich festgestellten Schuld der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten von CHF 39‘115.00 würde eine Forderung der Berufungsklägerin diesem gegenüber von CHF 40‘885.00 resultieren. Dieser Betrag wird von der Berufungsklägerin denn auch gefordert, allerdings wählt sie zur Berechnung einen komplizierten Weg, indem sie auch unbestrittene Positionen thematisiert. V. Erwägungen Vorinstanz und Parteivorbringen zur Zuordnung der Privatbezüge aus der F.________ GmbH