Mit der beantragten Zuweisung der genannten Privatbezüge in das Gesamtgut müsste sich der Berufungsbeklagte im Ergebnis mit CHF 86‘000.00 (1/2 von CHF 172‘000.00) an der Schuld der Berufungsklägerin und die Berufungsklägerin sich mit CHF 6‘000.00 (1/2 von CHF 12‘000.00) an der Schuld des Berufungsbeklagten beteiligen, was unter dem Strich eine Verbesserung zu Gunsten der Berufungsklägerin von CHF 80‘000.00 ergäbe. Statt der vorinstanzlich festgestellten Schuld der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten von CHF 39‘115.00 würde eine Forderung der Berufungsklägerin diesem gegenüber von CHF 40‘885.00 resultieren.