6 23. In der Berufung wird diese Berechnung der Vorinstanz an sich nicht beanstandet, jedoch verlangt die Berufungsklägerin die Zuordnung einer Schuld von CHF 172‘000.00, welche die Vorinstanz ihrem Eigengut angerechnet hat, und einer Schuld von CHF 12‘000.00, welche sie dem Eigengut des Berufungsbeklagten angerechnet hat, an das Gesamtgut. Es handelt sich hierbei um Privatbezüge der Parteien aus der F.________ GmbH (vgl. S. 5 der Berufung).