Hinzugerechnet werden total CHF 177‘397.00 für die Übernahme der Kontokorrentschuld des Berufungsklägers gegenüber der F.________ GmbH (CHF 37‘000.00), die Anrechnung des Privatbezuges des Ehemannes bezüglich F.________ GmbH (CHF 12‘000.00), den rückständigen Unterhalt (CHF 58‘888.00) und eine Nettoboni-Forderung (CHF 45‘450.00) sowie eine Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungskläger bezüglich der Steuern 2011 (CHF 24‘059.00).