22. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin in Dispositivziffer 4 verurteilt, dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 39‘114.00 zu bezahlen, und für dessen Berechnung auf das dem Entscheid beigelegte Berechnungsblatt (pag. 541) verwiesen. Dieses enthält eine Vielzahl Positionen und eine Zuordnung der vorhandenen Vermögenswerte und Schulden zum jeweiligen Eigengut der Parteien oder zum Gesamtgut, und hält als (Zwischen)Ergebnis fest, dass die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten eine güterrechtliche Forderung von CHF 139‘897.00 hat.