20. Am 12. März 2015 stellte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO (CIV 15 1617). Im Rahmen dieses Massnahmeverfahrens verzichtete die Ehefrau auf Ehegattenunterhalt für die Zeit ab 1. April 2014 und die restliche Dauer der Trennung. Da der Berufungsbeklagte sein Gesuch im restlichen Umfang zurückzog, wurde das Massnahmeverfahren abgeschrieben und die diesbezüglichen Kosten liquidiert (Akten CIV 15 1617, pag. 103).