19. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte die Berufungsklägerin eine unbegründete Scheidungsklage gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ein, stellte diverse Beweisanträge und gab verschiedene Klagebeilagen zu 5 den Akten (pag. 1 ff.). Die Rechtshängigkeit wurde mit Postaufgabe vom 29. Juli 2014 begründet (pag. 9).