18. Zum selben Zeitpunkt wie die Trennungsvereinbarung schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend die F.________ GmbH. In Ziff. 4 wurde festgehalten, dass der Berufungsbeklagte berechtigt ist, Herrenbekleidung für sich persönlich in der F.________ GmbH weiterhin unentgeltlich zu beziehen (KB 26). Die Geschäftsführung wurde vollumfänglich der Berufungsklägerin überlassen (KB 3, Trennungsvereinbarung Ziff. 9).