17. Im Jahr 2011 kam es zur Trennung der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten (KB 3, Trennungsvereinbarung). Der Berufungsbeklagte hat sich mit Trennungsvereinbarung vom 16./19. Dezember 2011 u.a. zur Bezahlung eines ehelichen Unterhaltsbeitrages von CHF 7‘500.00 ab 1. August 2011 verpflichtet (KB 3, Trennungsvereinbarung Ziff. 2).