15. Mit öffentlich beurkundetem Ehe- und Erbvertrag vom 23. März 2007 (Urschrift Nr. ________ Notar J.________) vereinbarten die Parteien Gütergemeinschaft. Das damalige und künftige Vermögen und die Einkünfte bildeten – mit Ausnahme des bezeichneten Eigenguts – das Gesamtgut und standen den Parteien zu gesamter Hand zu (Klagebeilage [KB] 5, Ziff. II.2 f.). Namentlich wurde die bisher als einfache Gesellschaft gehaltene eheliche Liegenschaft in E.________ an der K.________strasse dem Gesamtgut zugewiesen (KB 5, Ziff.