4 12. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung auf die Anfechtung der Dispositivziffer 3 Abs. 1 und Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheids beschränkt. Demnach ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid im Übrigen – mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenregelung (Dispositivziffern 8 und 9) – in Rechtskraft erwachsen ist. Es handelt sich hierbei um die Dispositivziffern 1, 2, 3 Absätze 2 und 3, 5, 6 und 7.