In der Berufungsbegründung wird der im Rechtsbegehren genannte Betrag allerdings konkret hergeleitet und es geht auch nirgends hervor, dass und weshalb es sich dabei um einen Mindestbetrag handeln sollte. Der in der Sache gestellte Berufungsantrag wird daher so behandelt, als wäre er eindeutig beziffert und nicht im Sinne eines Mindestbetrages gestellt worden (vgl. diesbezüglich BGE 137 III 617).