Dieses Rechtsbegehren, welches zwar einen konkreten Geldbetrag nennt, dies jedoch im Sinne eines Mindestbetrages, vermag den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht zu genügen, zumal es im Falle der Gutheissung nicht in dieser Form zum Urteil erhoben werden könnte. In der Berufungsbegründung wird der im Rechtsbegehren genannte Betrag allerdings konkret hergeleitet und es geht auch nirgends hervor, dass und weshalb es sich dabei um einen Mindestbetrag handeln sollte.