10. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung kann – unter Vorbehalt von E. 11 nachfolgend – eingetreten werden (Art. 311 ZPO). 11. Die Berufungsklägerin verlangt im oberinstanzlichen Rechtsbegehren 2.2. einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zu ihren Gunsten von mind. CHF 40‘885.00.