(Freizügigkeitsstiftung) gemäss Dispositivziffer 6 vorzunehmen. II. Formelles 8. Angefochten ist ein erstinstanzliches Ehescheidungsurteil, mit welchem gleichzeitig über die Nebenfolgen der Scheidung entschieden wurde. Dagegen ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).