7. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (pag. 701 ff.) stellte der Instruktionsrichter i.V. fest, dass die Berufungsklägerin ausschliesslich Dispositivziffer 3 Abs. 1 und Dispositivziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Dezember 2017 mit Berufung angefochten habe, so dass die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides – mit Ausnahme der Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 8 und 9 – am 12. April 2018 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Vorinstanz werde aufgefordert, die Scheidung dem Zivilstandskreis Bern-Mittelland zu melden und die Anweisung an die G.________ (Freizügigkeitsstiftung)