4. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (pag. 665) bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des von der Berufungsklägerin einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 10‘000.00 und forderte C.________ (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) zur Einreichung einer Berufungsantwort auf. 5. In seiner Berufungsantwort vom 11. April 2018 beantragte der Berufungsbeklagte durch seinen Rechtsvertreter die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Dezember 2017 (CIV 14 4870), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 677).