2 7. Soweit weitergehend werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 8. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 13‘512.00 (Entscheidgebühr CHF 12'000.00, Auslagen CHF 1'512.00), werden den Parteien je zur hälftigen Bezahlung auferlegt und mit den von A.________ geleisteten Vorschüssen verrechnet. Beide Parteien haben Gerichtskosten von je CHF 756.00 nachzuzahlen. Diese werden mit separater Rechnung einverlangt. C.________ hat A.________ CHF 6'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.