5. Im Übrigen behält jede Partei die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. 6. Die G.________ (Freizügigkeitsstiftung) wird angewiesen, gemäss Art. 123 ZGB von der Austrittsleistung von C.________ (Freizügigkeitskonto Nr. ________) einen Betrag von CHF 281'728.95 nebst Zins seit 01.01.2017 auf das Vorsorgekonto von A.________ (Versicherten Nr. ________, Anschlussvertrag Nr. ________) bei der H.________ (Versicherungsgesellschaft) zu übertragen.