228 Abs. 1 ZGB (ausserordentliche Verwaltung) zukam. Denn auch wenn die Ehegatten extern in der Lage sind, umfangreiche Schulden zu begründen, sind sie intern an die güterrechtliche Ordnung gebunden (E. 32). Die in Art. 238 Abs. 2 ZGB festgehaltene gesetzliche Vermutung, dass eine Schuld im Zweifel das Gesamtgut belastet, kann zum Vornherein nur greifen, wenn die Schuld im Rahmen der Verfügungsmacht eingegangen wird (E. 34.1). Erwägungen: I. Prozessgeschichte