Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 4. Dezember 2017 (CIV 14 4870) Regeste: Die Gütergemeinschaft ist – anders als die Errungenschaftsbeteiligung – vom Zusammenwirken der Ehegatten geprägt (E. 32). Weil das Eingehen von Schulden zulasten des Gesamtgutes eine Verfügung über Gesamtgut darstellt, ist zu prüfen, ob dem jeweiligen Ehegatten die Verfügungsmacht im Sinne von Art. 227 Abs. 2 (ordentliche Verwaltung) resp. Art. 228 Abs. 1 ZGB (ausserordentliche Verwaltung) zukam.