2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 31. Januar 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Peng