11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO), nicht aber entschädigungspflichtig, nachdem dem Beschwerdegegner im oberinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.