14 auch nicht mit Sicherheit fest, ob er überhaupt eine eigene Schuld hätte anerkennen wollen. Zwar liegt nahe, dass die Vertauschung der Unterschriften auf einem Versehen beruht. Die Sache präsentiert sich aber nicht hinreichend liquide, um den ins Recht gelegten Urkunden die Qualität eines Vollstreckungstitels in Gestalt eines provisorischen Rechtsöffnungstitels beimessen zu können. III.